Heizungsgesetz 2026 – kaum ein Thema hat Hausbesitzer in den letzten Jahren so beschäftigt. Seit dem 29. Juli 2026 gilt nun das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) und damit auch das, was die meisten als „Heizungsgesetz“ kennen.
Die wichtigste Nachricht vorweg: Die umstrittene 65-Prozent-Regel für neue Heizungen ist entfallen. Doch ganz frei ist die Wahl nicht – und auch bei der Förderung für Wärmepumpen hat sich im Sommer einiges geändert.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, was jetzt gilt, was das für Ihre Heizung bedeutet und mit wie viel Zuschuss Sie bei einer Wärmepumpe rechnen können.
- Seit 29.07.2026 gilt das GModG statt des GEG.
- Die 65-%-Pflicht für neue Heizungen ist ersatzlos gestrichen.
- Neue Gas- und Ölheizungen unterliegen einer Bio-Treppe: ab 2029 steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe.
- Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden.
- Wärmepumpen werden weiter gefördert: bis zu 70 %, bei geringem Einkommen bis zu 80 % (KfW 458).
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Das GModG ist das neue Regelwerk für Heizungen und Energie in Gebäuden. Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026.
Weitere Teile – etwa zum Energieausweis – folgen ab dem 1. Januar 2027.
Für Sie als Eigentümer heißt das: Wenn Sie jetzt eine neue Heizung planen, gelten bereits die neuen Regeln.
Heizungsgesetz alt vs. neu: Was hat sich geändert?
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen dem bisherigen GEG und dem neuen GModG.
| Thema | Bisher (GEG) | Jetzt (GModG) |
|---|---|---|
| Neue Heizung | mind. 65 % erneuerbare Energien | Heizungsart weitgehend frei wählbar |
| Neue Gas-/Ölheizung | nur mit Übergangsregeln | erlaubt, aber mit Bio-Treppe ab 2029 |
| Kommunale Wärmeplanung | löste die 65-%-Pflicht aus | Fristen bleiben, aber keine Austauschpflicht mehr |
| Bestehende Heizung | Betriebsverbot für bestimmte Altkessel | darf weiterlaufen und repariert werden |
| Mietwohnungen mit neuer Gasheizung | – | CO₂-Kosten und Netzentgelte ab 2028 hälftig geteilt |
Die Bio-Treppe: Was gilt für neue Gas- und Ölheizungen?
Wer sich heute für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, darf sie einbauen. Allerdings muss ein wachsender Teil des Brennstoffs klimaneutral sein – zum Beispiel Biomethan oder Bio-Heizöl. Diese Staffel nennt man Bio-Treppe:
- ab 2029: 10 %
- ab 2030: 15 %
- ab 2035: 30 %
- ab 2040: 60 %
- ab 2045: vollständig klimaneutral

Was Biomethan und Bio-Heizöl in den kommenden Jahren kosten werden, ist heute offen. Diese Unsicherheit sollten Sie bei einer neuen fossilen Heizung in Ihre Rechnung einbeziehen – schließlich läuft eine Heizung meist 20 Jahre und länger.
Was gilt für bestehende Heizungen?
Eine gute Nachricht für alle, deren Heizung noch läuft: Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Das frühere Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel ist entfallen.
Sie müssen also nicht sofort handeln. Sinnvoll ist es trotzdem, rechtzeitig zu planen. Denn wer erst tauscht, wenn die alte Heizung ausfällt, hat wenig Zeit, Angebote zu vergleichen und Förderung zu beantragen.
Tipp: Wie Sie herausfinden, welche Wärmepumpe zu Ihrem Gebäude passt, lesen Sie in unserem Ratgeber Welche Wärmepumpe braucht mein Haus?
Ist die kommunale Wärmeplanung jetzt egal?
Nicht ganz. Die Städte und Gemeinden müssen ihre Wärmepläne weiterhin erstellen. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern hatten dafür bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028.
Neu ist: Der Wärmeplan löst keine Austauschpflicht mehr aus. Er bleibt aber eine wichtige Orientierung. Er zeigt, wo Wärmenetze geplant sind und wo die eigene Heizung – meist die Wärmepumpe – die Hauptlösung sein wird.
Den aktuellen Stand für Ihren Wohnort veröffentlicht Ihre Stadt oder Gemeinde auf ihrer Website.
Wärmepumpe Förderung 2026: Das gilt seit dem 21. Juli
Parallel zum neuen Gesetz wurde auch die Heizungsförderung der KfW (Programm 458) umgestellt. Seit dem 21. Juli 2026 gelten für selbstnutzende Eigentümer diese Sätze:
- Grundförderung: 30 %
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % – beim Austausch einer funktionierenden Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gasheizung
- Einkommensbonus: 40, 30 oder 10 % – je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen (bis 30.000, 40.000 bzw. 50.000 €)
- Höchstsatz: 70 %, bei einem Einkommen bis 30.000 € bis zu 80 %
Förderfähig sind höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit. Der Effizienzbonus ist entfallen.

4 Rechenbeispiele für ein Einfamilienhaus
Bei förderfähigen Kosten von 28.000 € ergeben sich folgende Zuschüsse:
| Situation | Fördersatz | Zuschuss |
|---|---|---|
| Nur Grundförderung | 30 % | 8.400 € |
| Austausch alter Ölheizung | 30 % + 16 % | 12.880 € |
| Austausch + Einkommen bis 40.000 € | gedeckelt auf 70 % | 19.600 € |
| Einkommen bis 30.000 € | bis 80 % | 22.400 € |
Die Förderung sinkt ab Februar 2027
Wer eine Wärmepumpe plant, sollte nicht zu lange warten. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte: auf 12 %, dann 8 % (ab 01.08.2027) und 4 % (ab 01.02.2028). Bei Anträgen ab dem 1. August 2028 entfällt er.
Auch die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sinken ab Februar 2027 halbjährlich um 750 €.
Zudem soll ab 2027 die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 % sinken. Dazu soll ein Bonus von 15 Prozentpunkten für Geräte aus der EU kommen. Startdatum und Details sind noch offen.
So beantragen Sie die Förderung richtig
Die Reihenfolge ist entscheidend. Wer sie nicht einhält, verliert den Anspruch auf den Zuschuss:
- Angebote einholen und vergleichen – am besten mehrere, damit Sie Preis und Leistung einschätzen können.
- Bestätigung zum Antrag (BzA) vom Fachbetrieb oder Energieeffizienz-Experten erstellen lassen.
- Vertrag mit Förderbedingung abschließen – also mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur KfW-Zusage.
- Antrag im Portal „Meine KfW“ stellen – vor Beginn der Arbeiten.
- Nach dem Einbau: Nachweise einreichen, dann wird der Zuschuss ausgezahlt.
Wichtig: Ein Vertrag ohne Förderbedingung oder ein Start der Arbeiten vor dem Antrag schließt die Förderung aus.
Lohnt sich die Wärmepumpe trotz Wegfall der Pflicht?
Die Pflicht ist weg – die Argumente für die Wärmepumpe sind geblieben. Dazu gehören die hohe Förderung, keine Bio-Treppe und spezielle Stromtarife.
Laut einem Marktcheck der Verbraucherzentrale NRW kosten Wärmepumpentarife mit separatem Zähler und reduziertem Netzentgelt (Modul 2 nach § 14a EnWG) im Schnitt rund 24 ct/kWh (Daten aus 2025). Zum Vergleich: Normaler Haushaltsstrom kostet 2026 laut BDEW durchschnittlich 37,0 ct/kWh.
Besonders attraktiv wird es, wenn Sie Ihre Wärmepumpe mit eigenem Solarstrom betreiben. Wie das funktioniert, zeigt unser Ratgeber Wärmepumpe mit Photovoltaik. Für ältere Häuser lohnt sich ein Blick auf Wärmepumpe im Altbau.
Häufige Fragen zum Heizungsgesetz 2026
Gibt es das Heizungsgesetz noch?
Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 29.07.2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt. Die 65-%-Regel für neue Heizungen gibt es nicht mehr.
Darf ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?
Ja. Neue Gas- und Ölheizungen sind wieder erlaubt. Ab 2029 müssen sie aber steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe nutzen – 10 % ab 2029 bis zur vollständigen Klimaneutralität ab 2045.
Muss ich meine alte Heizung austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden.
Wie viel Förderung gibt es 2026 für eine Wärmepumpe?
Bis zu 70 % von maximal 28.000 € förderfähigen Kosten, bei geringem Einkommen bis zu 80 %. Im Einfamilienhaus sind das bis zu 22.400 € Zuschuss.
Wird die Förderung 2027 schlechter?
Ja. Ab dem 01.02.2027 sinken Klimageschwindigkeitsbonus und förderfähige Höchstkosten halbjährlich. Außerdem soll die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 % sinken.
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Stand: 12.10.2026. Quellen: Bundesregierung, Verbraucherzentrale, BDEW, KfW-Merkblatt 458, KfW-Pressemitteilung, Verbraucherzentrale NRW, BDEW-Strompreisanalyse. Alle Angaben ohne Gewähr.


